Kleingartenverein Herthasee e.V.
Tipps für den Garten
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Verfasst am 24.09.2021 um 12:00 Uhr

Rechtstipp: Der Unterschied zwischen Klein- und Erholungsgarten

Foto: Pixabay/Alfons Schüler


In seinem Kleingarten kann man abschalten und sich ein wenig vom stressigen Alltag erholen. Ein Erholungsgarten ist er trotzdem nicht. Und das hat durchaus Vorteile.


Ein Kleingarten, so ist es im Bundeskleingartengesetz (BKleingG) festgeschrieben, dient dem Kleingärtner zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung. Auf einem Drittel seines Kleingartens muss der Nutzer Obst und Gemüse anbauen. Manch einer empfindet es als lästig, immer wieder auf diese Pflicht hingewiesen zu werden. Dafür dürfen aber die anderen beiden Drittel der Gesamtfläche unter bestimmten Rahmenbedingungen (Bundeskleingartengesetz und Rahmengartenordnung) durchaus der Erholung dienen.


Ein Erholungsgarten unterliegt kaum Regulierungen. Nur dass der Garten der Erholung dienen soll, ist festgelegt. Anders als beim Kleingarten darf zum Beispiel die Grundstücksfläche größer als 400 Quadratmeter sein und die Laube ist nicht auf 24 Quadratmeter beschränkt. Grundsätzlich muss es im Erholungsgarten keine Laube mit einfacher Ausstattung sein, auch ein Wochenendhaus oder Ferienwohnungen können, soweit die baurechtlichen Bestimmungen es erlauben, errichtet werden. In einem Erholungsgarten darf zudem dauerhaft gewohnt werden. Bei den Pflanzungen ist gar nichts vorgegeben. Im Gegensatz zu den Kleingärtnern müssen die Nutzer auch nicht als Voraussetzung beitragspflichtiges Mitglied eines Vereins werden und sich an dessen Satzung und Vereinsordnung orientieren.


Die Verpflichtungen in einem Kleingarten, die sich aus der Grundlage der Nutzung, dem Bundeskleingartengesetz und dem darin verankerten Kündigungsschutz ergeben, haben dafür aber den Vorteil des vergleichsweise geringen Pachtzinses. Beim VGS liegt er zwischen 0,085 bis 0,138 Euro pro Quadratmeter und Jahr. Laut einer Studie zu Kleingärten, die das Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung veröffentlicht hat, lag der durchschnittliche Pachtzins in Deutschland im Jahr 2019 bei 18 Cent pro Quadratmeter und Jahr. Durch die geringe Pacht kann somit einer breiten sozialen Schicht der Bevölkerung die Möglichkeit geboten werden, sich in einem Garten verwirklichen zu können. Das ist auch eines der ursprünglichen Ziele, das man mit den Kleingärten erreichen wollte.


Die Höhe des Pachtzinses für einen Erholungsgarten liegt deutlich darüber, da er nicht gedeckelt ist. Für die Gartennutzer können zwischen 1 bis 2,80 Euro pro Quadratmeter und Jahr anfallen. Zwar unterliegen sie nicht den „strengen“ Regelungen des Bundeskleingartengesetzes und können die Parzelle überwiegend für ihre Erholung gestalten. Dafür müssen die Nutzer aber auch in Kauf nehmen, dass die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu Miete und Pacht angewendet werden – sie also deutlich mehr Geld in die Hand nehmen müssen und der Bodeneigentümer ihnen ohne weiteren Schutz vierteljährlich kündigen kann.


Bei Aufgabe eines Kleingartens durch den Pächter kann für Baulichkeiten und Anpflanzungen auf der Grundlage einer zu erfolgenden Wertermittlung eine Ablösesumme vereinbart und gezahlt werden. Das aufstehende Eigentum geht nach der Aufgabe vom Besitz des Altpächters in den des Neupächters über. Anders verhält es sich bei den Erholungsgärten. Auch bei Kleingärten, deren Nutzungsverhältnisse noch aus DDR-Zeiten stammen und auf welche das BKleigG nicht angewandt wird, gelten andere Rechtsgrundlagen. Hier wird mittels der Überleitungsbestimmungen des Schuldrechtanpassungsgesetzes ab dem 1. Januar 2023 BGB-Recht gelten, das heißt die aufstehenden Baulichkeiten und Anpflanzungen gehen dann in den Besitz des Bodeneigentümers über.